Schulordnung von 1809
(Evangelisches Kirchenarchiv Bopfingen, Akten 38)

 

1 Jeder Schüler soll ordentlich angekleidet, gekämmt
und gewaschen in der Schule zu rechter Zeit erscheinen.
2 Ein jeder soll gegen Jedermann, besonders gegen Vorge-
setzte und Lehrer bescheiden und höflich seyn.
3 Beim Eintritt in die Schule, der Lehrer mag zugegen
sein oder nicht, muß man sich auch gegen die Kameraden
manierlich und sittsam aufführen.
4 Die Lektionen dürfen nicht erst in der Schule gelernt
werden, sondern man muß sie schon zu Hause gut
gelernt haben. Es ist solches Lernen auch in der Schule
nicht mehr möglich; weil
5 Während dem Lesen in der Bibel die größte Auf-
merksamkeit und Stille beobachtet werden muß, und
sich keiner rühren noch herumgaffen noch dem anderen
nachhelfen darf.
6 Bei dem Vorsagen der Lektionen so wie bei Verrichtung
aller und jeder Gebethe muß jeder Schüler aufstehen und
stille und andächtig nachbeten.
7 Ein braver Schüler muß weder ein nöthiges Buch, noch Blei-
stift, Schreibtafel oder Federn, Tinte und Papiere vergessen.
Entschuldigt er sich damit, so wird es ihn nichts helfen.
8 Auf dem Schulwege in und außer der Stadt so wie auch in
anderen Gassen und bei allen und jeden Gelegenheiten, wo Kinder
erscheinen dürfen, sind ungeschliffenes Wesen, Scherzen, Keiffen,
Schlagen, mit Steinen werfen, Schimpfreden, höhnisches Verlachen,
ob seyen Bettler oder ehrbare Leute, Juden oder Christen, aufs
schärfste verbothen.
9 Wer lügt, flucht oder schandbare Wörter anstößt, hat keine
Gnade zu hoffen. Ein ehrliches Geständ aber hilft oder lindert
die Strafe.
10 Wenn zur Kirche geläutet wird, soll jeder Schüler nach der
Schule gehen, um im Zuge und in seiner Ordnung dahin zu gehen.
11 Unter dem Gesang findet kein Umherschauen statt, sondern
man muß aufs genaueste auf das Gesang und den Herrn Truck-
enmüller merken.
12 Das Niedersitzen muß stille geschehen, und unter den Predigen
oder unter dem Vorlesen des Herrn Geistlichen soll werder
geschwazt werden, noch einer zu dem anderen hinsehen, auch nicht
zur Sommerszeit mit den Blumen und Sträußen gebandelt werden.
13 Die Leichenprozessionen, Beicht[...], Betstunden, Hochzeiten
u.d.gl. dürfen so wenig als eine Sonntagskirche versäumt werden.
14 Wer sich in diese Ordnungen fügt, hat von allen guten [[darübergeschrieben]] Menschen
und insbesondere in dem Examen nicht nur Lob, sondern auch
ein Prämium zu erwarten, weil seiner guten Aufführung,
seines Fleißes und seiner Geschicklichkeit in Ehren gedacht
werden wird. hingegen und
15 Wer sich dieser Ordnung hingegen widersetzt und sie nicht befolgt,
wird in der Schule dafür bestraft, und zuletzt bei seinen Eltern
oder bei der Obrigkeit als ein schändlicher, unfleißiger, unge-
schickter, nichtswürdiger Mensch bekannt gemacht.
   
  Damit sich keiner mit seiner Unwissenheit entschuldi-
gen möge, ist solches deutlich aufgesetzt und gebührender-
maßen in der Schule aufgestellt worden.
  Renovavit
Bopfingen, den 17ten Mai 1809
TSL.Praecept.